Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
72/01 Hochschulorganisation; 72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige
§ 4a.Paragraph 4 a,
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen. Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025 aus 2026, zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
NOR40268493