Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IAKW-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1972Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.Die Aktiengesellschaft (Paragraph eins,) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(2)Absatz 2,Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, die Umsätze der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach § 2 Abs. 1 die Kosten ersetzt.Von der Umsatzsteuer sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Umsatzsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1958,, die Umsätze der Aktiengesellschaft an den Bund befreit, soweit der Bund der Aktiengesellschaft hiefür nach Paragraph 2, Absatz eins, die Kosten ersetzt.
Schlagworte
Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40257038