Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
IAKW-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1972Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt. Die Aktiengesellschaft (Paragraph eins,) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 224/1972)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,)
Schlagworte
Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40257039