Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IAKW-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1985Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im § 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt.Die Aktiengesellschaft (Paragraph eins,) ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben beschränkt.
(2)Absatz 2,Diese Befreiungen gelten auch, wenn die Aktiengesellschaft gemäß § 1 zur Erfüllung der Aufgaben der in § 6 bezeichneten Aktiengesellschaften gemäß § 6 Abs. 2 tätig wird.Diese Befreiungen gelten auch, wenn die Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, zur Erfüllung der Aufgaben der in Paragraph 6, bezeichneten Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 6, Absatz 2, tätig wird.
Schlagworte
Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR12007537
alte Dokumentnummer
N1197212909P