Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Abs. 2 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.Absatz 2, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.
Text
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 167/2023)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,)
(3)Absatz 3,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
NOR40259122