Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
§ 9. Erstattung der Abgabe.Paragraph 9, Erstattung der Abgabe.
Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist auf Antrag die für die letzten drei Jahre vor dem Fortschreibungsstichtag entrichtete Bodenwertabgabe zu erstatten, wenn der Antrag binnen einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Einheitswertbescheides über die Artfortschreibung gestellt wird und das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner errichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260305