Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1965Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1965,).
Text
§ 9. Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines EinfamilienhausesParagraph 9, Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Einfamilienhauses
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (Paragraph 5,) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 183/1965
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Dokumentnummer
NOR12044594
alte Dokumentnummer
N31965126680