Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenwertabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 4/1962Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 4/1962).Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1962,).
Text
§ 9.Paragraph 9,
Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichtete Bodenwertabgabe zu erstatten, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner errichtet wurde.
Anmerkung
ÜR, Art. II, BGBl. Nr. 4/1962
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260306