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§ 4 RAO 1945

Fassungen
09.08.1945 bis 17.02.1947 — StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.07.195631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 159/1956 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 418.02.194728.07.1956 § → § BGBl. Nr. 25/1947
§ 409.08.194517.02.1947 StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.08.1945StGBl. Nr. 103/1945

Außerkrafttretensdatum

17.02.1947danach: BGBl. Nr. 25/1947

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Vorschriften in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwalt tätig ist, zu. Dieser kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
  2. Absatz 2,In dem Bescheid, womit die Eintragung in die Liste verweigert wird, kann die im Paragraph 5,, Abs. (6), RAO. vorgesehene Frist von drei Jahren für ein neuerliches Eintragungsansuchen bis auf ein Jahr herabgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. Paragraph 5,, Abs. (3), Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Verweigerung der Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im Paragraph 5,, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

Im RIS seit

04.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40268662

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/103/P4/NOR40268662