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§ 4 RAO 1945

Fassungen
29.07.1956 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 159/1956
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.07.195631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 159/1956 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 418.02.194728.07.1956 § → § BGBl. Nr. 25/1947
§ 409.08.194517.02.1947 StGBl. Nr. 103/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung 1945

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 103 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.07.1956BGBl. Nr. 159/1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

RAO 1945

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu verständigen. Dieser kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
  2. Absatz 2,Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Paragraphen 55 a, ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des Paragraph 5 a, der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im Paragraph 5,, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1956

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012588

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/103/P4/NOR40012588