Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung 1945
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 103/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1947StGBl. Nr. 103 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen.Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmungen in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Der Ausschuß kann für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen eines seiner Mitglieder oder einen ihm nicht angehörenden Rechtsanwalt bestellen.
(2)Absatz 2,Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. § 5, Abs. (3), Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.Gegen die Feststellung des Ausübungsverbotes steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof zu. Paragraph 5,, Abs. (3), Satz 3 bis 5, RAO. findet Anwendung. Über die Berufung ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im § 5, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.Die Feststellung des Ausübungsverbotes ist nach Rechtskraft vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in der im Paragraph 5,, Abs. (5), RAO. vorgesehenen Weise zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268668