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§ 15c StVG

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 91/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15c heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 15c01.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 91/2026
§ 15c25.05.201831.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 15c01.07.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 13/2015
§ 15c01.01.201030.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 142/2009
§ 15c01.05.200431.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 15/2004
§ 15c01.06.200030.04.2004 BGBl. I Nr. 26/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 91/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Eingeschränkter Datenzugriff

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch den Bundesminister für Justiz, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist dem Bundesministerium für Justiz vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.
  2. Absatz 2,Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.
  3. Absatz 3,Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Name, Vorname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geburtsort,
    3. Ziffer 3
      Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.
  4. Absatz 4,Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 5 sind die Daten der betroffenen Personen, die keine Insassen sind, drei Jahre, mit Zustimmung der Betroffenen fünf Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, in den Fällen des Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 4, zehn Jahre nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40281194