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§ 5 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.11.2026 BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. II Nr. 310/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Auswahlverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Exekutivbedienstete sind nur dann zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung von Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen, und
    2. Ziffer 2
      die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen werden (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2,Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Das Auswahlverfahren erfolgt in mehreren Phasen, wobei sowohl die bisherige Dienstleistung als auch die Ergebnisse des Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen, einen körperlichen (Fitness und Motorik) und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
  4. Absatz 4,Ist die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so sind die Bewerberinnen und Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2024, (insbesondere dessen Paragraph 7, Absatz 2,), ansonsten
    2. Ziffer 2
      nach der längeren tatsächlichen Dienstzeit
    zu reihen.
  5. Absatz 5,Der bestandene Auswahltest gilt jeweils nur für den betreffenden Lehrgang.

Im RIS seit

28.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281528