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§ 6 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.11.2026 BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. II Nr. 310/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung der Grundausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, angeführte Grundausbildung ist im Hinblick auf die theoretischen Inhalte in Form eines Studiengangs durchzuführen, der eine Gesamtdauer von 36 Monaten (sechs Studiensemester) nicht überschreiten soll, und einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS entspricht. Soweit dies unter Zugrundelegung des Curriculums des Studiengangs zweckmäßig ist, können Teile davon modular strukturiert sowie hybrid und/oder unter Nutzung von e-learning stattfinden.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der Grundausbildung ist so organisiert, dass studienfreie Zeiten der Schulung am Arbeitsplatz (Praktikum) und der Einführung in Aufgabenbereiche möglicher späterer Verwendungen dienen.
  3. Absatz 3,Die Inhalte des Studiengangs ergeben sich aus Anlage 1.
  4. Absatz 4,Während der Absolvierung der Grundausbildung hat keine dienstliche Heranziehung zur regulären oder unterstützenden Dienstverrichtung in der Stammanstalt zu erfolgen.

Im RIS seit

28.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281529