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§ 7 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.11.2026 BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. II Nr. 310/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat mit jeder und jedem Auszubildenden einen individuellen, an den Studienmodulen orientierten schriftlichen Ausbildungsplan festzulegen und persönliche Ausbildungs-, Lern- und Entwicklungsziele vorzusehen.
  2. Absatz 2,Praktische Ausbildungszeiten werden in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten und, soweit dies zweckdienlich und möglich ist, im Rahmen von Zuteilungen an das Bundesministerium für Justiz absolviert. Tunlichst sollte jede und jeder Auszubildende sämtliche Formen des Vollzugs kennenlernen und möglichst alle Typen von Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten, gerichtliche Gefangenenhäuser sowie forensisch-therapeutische Zentren) durchlaufen. Als praktische Ausbildungszeiten gelten all jene Zeiten der Grundausbildung, die nicht der theoretischen Ausbildung gewidmet sind.
  3. Absatz 3,Nach Ende jeder Zuteilung gibt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter der jeweiligen Ausbildungsstelle einen detaillierten Bericht ab, in dem sie oder er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des vom Bundesministerium für Justiz festgelegten Ausbildungsplans eine Beurteilung der oder des Auszubildenden vornimmt.
  4. Absatz 4,Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einer bzw. einem von ihr oder ihm dazu beauftragten Bediensteten und der oder dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Schlagworte

Ausbildungsziel, Lernziel

Im RIS seit

28.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281530