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§ 8 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.11.2026 BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. II Nr. 310/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Beurteilung des Ausbildungserfolgs

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Beurteilung der oder des Auszubildenden im Rahmen der Teilnahme an den Modulen des Studiengangs erfolgt durch die Lehrkräfte vor Ort und den im Curriculum vorgegebenen Modus.
  2. Absatz 2,Spätestens nach Absolvierung der Hälfte der Ausbildungsdauer hat das Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstbehörde (Leitung, Leitung Personal, Leitung Exekutive) die Lehrgangsleitung und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zentralen Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleitung über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die oder der Auszubildende die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Teilnahme an der Grundausbildung ausgeschlossen werden soll. Im Rahmen der Beratung soll nach Möglichkeit die Leiterin oder der Leiter des Studiengangs eingebunden werden. Die betroffenen Dienststellenleiterinnen und -leiter können gehört werden.

Schlagworte

Dienststellenleiter, Strafvollzug

Im RIS seit

28.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281531