Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergabebekanntmachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat den Standard für die Bereitstellung von Metadaten elektronisch zu veröffentlichen und unter https://www.data.gv.at darauf zu verweisen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem Standard auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.
(2)Absatz 2,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Kategorie vorgesehen ist, mit dem Code zu befüllen, der in der Codeliste des Standards gemäß Abs. 1 für die Regierung und den öffentlichen Sektor vorgesehen ist.In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Kategorie vorgesehen ist, mit dem Code zu befüllen, der in der Codeliste des Standards gemäß Absatz eins, für die Regierung und den öffentlichen Sektor vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Schlüsselworte vorgesehen ist, mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.
(4)Absatz 4,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Webadresse für den Zugriff auf eine Distribution vorgesehen ist, mit der Webadresse der Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.
(5)Absatz 5,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag eines E-Mailkontakts der veröffentlichenden Stelle vorgesehen ist, mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.
(6)Absatz 6,Der Bundeskanzler hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular im Unternehmensserviceportal bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2026
Dokumentnummer
NOR40281703