Rechtstracker.at

§ 2 VergBmV

Fassungen
ab 04.11.2026 — BGBl. II Nr. 317/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute04.11.2026 BGBl. II Nr. 317/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergabebekanntmachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.11.2026BGBl. II Nr. 317/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VergBmV

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas gemäß Absatz 3, zu erstellen.
  2. Absatz 2,Ein Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest die eindeutige Kennung der Bekanntmachung (BT-701) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023, einen Link zu einem Standardformular (URL) sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung einer Kennung innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Standardformulare sowie eine mehrfache Bereitstellung eines Standardformulars sind nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen elektronisch zu veröffentlichen und auf diese unter https://www.data.gv.at und https://ausschreibungen.usp.gv.at/ zu verweisen.

Im RIS seit

05.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2026

Gesetzesnummer

20013325

Dokumentnummer

NOR40281704