Rechtstracker.at

§ 1 VergBmV

Fassungen
ab 04.11.2026 — BGBl. II Nr. 317/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute04.11.2026 BGBl. II Nr. 317/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vergabebekanntmachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.11.2026BGBl. II Nr. 317/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VergBmV

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat den Standard für die Bereitstellung von Metadaten elektronisch zu veröffentlichen und unter https://www.data.gv.at darauf zu verweisen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem Standard auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.
  2. Absatz 2,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Kategorie vorgesehen ist, mit dem Code zu befüllen, der in der Codeliste des Standards gemäß Absatz eins, für die Regierung und den öffentlichen Sektor vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Schlüsselworte vorgesehen ist, mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.
  4. Absatz 4,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Webadresse für den Zugriff auf eine Distribution vorgesehen ist, mit der Webadresse der Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.
  5. Absatz 5,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag eines E-Mailkontakts der veröffentlichenden Stelle vorgesehen ist, mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.
  6. Absatz 6,Der Bundeskanzler hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular im Unternehmensserviceportal bereitzustellen.

Im RIS seit

05.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2026

Gesetzesnummer

20013325

Dokumentnummer

NOR40281703