Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vergabebekanntmachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas gemäß Abs. 3 zu erstellen.Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas gemäß Absatz 3, zu erstellen.
(2)Absatz 2,Ein Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest die eindeutige Kennung der Bekanntmachung (BT-701) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023, einen Link zu einem Standardformular (URL) sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung einer Kennung innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Standardformulare sowie eine mehrfache Bereitstellung eines Standardformulars sind nicht zulässig.Ein Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest die eindeutige Kennung der Bekanntmachung (BT-701) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023, einen Link zu einem Standardformular (URL) sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung einer Kennung innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Standardformulare sowie eine mehrfache Bereitstellung eines Standardformulars sind nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen elektronisch zu veröffentlichen und auf diese unter https://www.data.gv.at und https://ausschreibungen.usp.gv.at/ zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2026
Dokumentnummer
NOR40281704