Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 12.Paragraph 12,
In jenen Verwaltungsgebieten, wo die obige Gebietseintheilung nicht besteht, werden zwei oder mehrere politische Amtsbezirke in einen Baubezirk vereint, und einer der darin befindlichen Bezirksbehörden die Besorgung des ... (Anm.: gegenstandslos) in dem gesammten Baubezirke mit den Befugnissen einer Kreisbehörde hiefür (§. 11) übertragen.In jenen Verwaltungsgebieten, wo die obige Gebietseintheilung nicht besteht, werden zwei oder mehrere politische Amtsbezirke in einen Baubezirk vereint, und einer der darin befindlichen Bezirksbehörden die Besorgung des ... Anmerkung, gegenstandslos) in dem gesammten Baubezirke mit den Befugnissen einer Kreisbehörde hiefür (Paragraph 11,) übertragen.
Bei diesen haben die übrigen, in demselben Baubezirke befindlichen Aemter unterster politischer Instanz die Gewährung der technischen Aushilfe für die außer dem ... (Anm.: gegenstandslos) in ihrem Wirkungskreise vorkommenden sonstigen Bauangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.Bei diesen haben die übrigen, in demselben Baubezirke befindlichen Aemter unterster politischer Instanz die Gewährung der technischen Aushilfe für die außer dem ... Anmerkung, gegenstandslos) in ihrem Wirkungskreise vorkommenden sonstigen Bauangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
Schlagworte
Gebietseinteilung, Amt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027606