Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3126.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 31,

Die Landesstelle genehmiget die aus dem Aerialstraßen- und Wasserbaufonde oder aus anderen unter der obersten Verwaltung des Ministeriums des Innern stehenden Fonden, oder unter deren Beitragsleistung zu bestreitenden Neu- und Umbauten, Wiederherstellungen und Hauptreperaturen, wenn die aus den genannten Fonden ganz zu bestreitenden Kosten, oder der dieselben betreffende Beitrag für den zusammengehörigen Complex der Herstellungen oder für ein einzelnes Object den Betrag von 5000 fl. Ö. W. nicht übersteigt, oder wenn sich um die Uebernahme eines Objectes in die Conservationsregie handelt, zu welcher jährlich ein bestimmter bleibender, 500 fl. Ö. W. nicht übersteigender Fondsbeitrag geleistet werden soll.

Bei Umbauten, die statt eines für den nämlichen Zweck noch bestehenden Bauwerkes unter Aufgebung oder Abtragung desselben vorgenommen werden sollen, ist der Schätzungswerth des aufzugebenden oder abzutragenden Werkes, wie auch die allenfälligen Demolirungsauslagen bei der Berechnung des obigen Maximums zu den Kosten der neuen Ausführung hinzuzuschlagen.

Bezüglich der in den Bereich anderer Centralbehörden gehörigen Bauten ist die Landesstelle in ihrem Wirkungskreise an die bestehenden Beschränkungen gebunden. In jedem Falle muß der Passirung der Auslage von Seite der Landesstelle die vorhandene Bedeckung hiefür in den, gehörigen Orts genehmigten Jahrespräliminarien zum Grunde liegen.

Schlagworte

Ärialstraßenfond, Neubau, Komplex, Objekt, Übernahme, Konservationsregie, Schätzungswert, Demolierungsauslage, Zentralbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027625