Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
26.01.1861 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3326.01.186131.12.2018 RGBl. Nr. 268/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

26.01.1861RGBl. Nr. 268/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 33,

Die Landesstelle genehmiget sämmtliche bloß die Instandhaltung und zweckentsprechende Benützung der bestehenden, zum Gegenstande habenden Herstellungen und Anschaffungen im Bereiche des dem Ministerium des Innern unterstehenden Bauwesens unter der Voraussetzung der hiefür in den genehmigten Präliminarien vorhandenen Bedeckung und vorbehaltlich der bezüglich einzelner Bauobjecte im Paragraph 31, ziffermäßig bestimmten Beschränkung des Bewilligungsrechtes. Ueberhaupt steht derselben zu, die vollständige Gebarung mit den einzelnen Rubriken der Präliminar-Abtheilung, „Conservation” in beiden Baufonden unter Verantwortung für die Einhaltung der bei jedem derselben hiefür im Ganzen bewilligten Summe.

Schlagworte

Bauobjekt, Konservation

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027627