Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 268/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 268 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§. 45.Paragraph 45,
Sie haben der Landesstelle die zur statistischen Uebersicht des allgemeinen Bauzustandes und insbesondere des Communicationswesens zur Verfassung der Präliminarien der Baufonde und zur Uebersicht der Gebarung derselben erforderlichen Nachweisungen zu liefern, ferner die Projecte, Kostenüberschläge, dann die Anträge für sonstige von der Bewilligung oder Zustimmung der Landesstelle abhängige Herstellungen und Anschaffungen vorzulegen, im Auftrage derselben die technischen und sonstigen Erhebungen für die bei der Landesstelle auszuarbeitenden Projecte (§. 30) vorzunehmen und die Concurrenzverhandlungen hiefür zu vermitteln, in soferne sie Interessenten mehr als eines politischen Bezirkes umfassen. Den Kreisbehörden steht insbesondere zu, die durch die betreffenden Vorschriften geregelte Leitung der Ausführung und Instandhaltung jener Bauten im unterstehenden Amtsbereiche, die unter Beitragsleistung öffentlicher nicht ärarischer Fonde ausgeführt werden.Sie haben der Landesstelle die zur statistischen Uebersicht des allgemeinen Bauzustandes und insbesondere des Communicationswesens zur Verfassung der Präliminarien der Baufonde und zur Uebersicht der Gebarung derselben erforderlichen Nachweisungen zu liefern, ferner die Projecte, Kostenüberschläge, dann die Anträge für sonstige von der Bewilligung oder Zustimmung der Landesstelle abhängige Herstellungen und Anschaffungen vorzulegen, im Auftrage derselben die technischen und sonstigen Erhebungen für die bei der Landesstelle auszuarbeitenden Projecte (Paragraph 30,) vorzunehmen und die Concurrenzverhandlungen hiefür zu vermitteln, in soferne sie Interessenten mehr als eines politischen Bezirkes umfassen. Den Kreisbehörden steht insbesondere zu, die durch die betreffenden Vorschriften geregelte Leitung der Ausführung und Instandhaltung jener Bauten im unterstehenden Amtsbereiche, die unter Beitragsleistung öffentlicher nicht ärarischer Fonde ausgeführt werden.
Schlagworte
Übersicht, Kommunikationswesen, Projekt, Konkurrenzverhandlung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR40027639