Rechtstracker.at

§ 43 GOG

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 94/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 94/2015
§ 4301.01.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 136/2011
§ 4301.09.200131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 95/2001
§ 4301.07.199431.08.2001 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 4310.07.194530.06.1994 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 94/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.
  2. Absatz 2,Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Absatz eins, vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.
  3. Absatz 3,Von den nach Absatz eins, für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      0,4 Planstellen und
    2. Ziffer 2
      weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).

Anmerkung

Zur Systemisierungsübersicht siehe § 23 GOG.

Schlagworte

Vertretung in Justizverwaltungsangelegenheiten

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40172778