Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Abs. 2 und 3 zum Teil aufgehoben durch Art. VI Abs. 2 der Dienstpragmatik, BGBl. Nr. 15/1914; siehe überdies §§ 91 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.Absatz 2 und 3 zum Teil aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Absatz 2, der Dienstpragmatik, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1914,; siehe überdies Paragraphen 91, ff. BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.
Text
Dritter Abschnitt.
Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten und Diener.
§. 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die bei einem Bezirksgerichte angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten, Kanzleigehilfen und Diener steht dem Bezirksrichter im Einvernehmen mit dem Richter zu, dem die betreffende Person zur Verwendung zugewiesen ist. Bei Gerichtshöfen wird sie durch den Präsidenten des Gerichtshofes unter Mitwirkung der von ihm damit beauftragten Richter oder richterlichen Hilfsbeamten ausgeübt.
(2)Absatz 2,Das Recht der Aufsicht enthält die Befugnis, wegen Vernachlässigung des Dienstes, wegen ordnungswidriger Ausführung oder wegen Verzögerung übertragener Amtsgeschäfte, sowie wegen aller anderen Verletzungen der Dienstpflichten, welche sich mit Rücksicht auf Art und Grad als bloße Ordnungswidrigkeiten darstellen, Verwarnungen und Verweise zu ertheilen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von dreißig Gulden und bei Dienern bis zum Gesamtbetrage von fünfzehn Gulden zu betreiben. Der Festsetzung einer Geldstrafe muss deren Androhung vorausgehen. Die Verwendung der Geldstrafen hat der Justizminister im Verordnungswege festzusetzen. Vor Ertheilung eines Verweises oder Verhängung einer Geldstrafe ist dem Betheiligten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(3)Absatz 3,Gegen einen Verweis oder gegen die Verhängung einer Geldstrafe kann von dem betheiligten Beamten oder Diener binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern des Obersten Gerichts- und Cassationshofes bei dem Justizminister angebracht werden.
Schlagworte
Erteilung, Oberster Gerichtshof, Höchststrafe, Beteiligter, Gesamtbetrag, Kassationshof, Disziplinargewalt
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12012995
alte Dokumentnummer
N1198912918J