Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 74.Paragraph 74,
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte führen die Gerichtshöfe erster Instanz und deren Präsidenten, die unmittelbare Dienstaufsicht über die Gerichtshöfe erster Instanz die Oberlandesgerichte und deren Präsidenten; letztere haben auch die Geschäftsführung bei den Bezirksgerichten ihres Sprengels in ihre Aufsicht einzubeziehen.
Dem Justizminister steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Oberlandesgerichte und zugleich die allgemeine Oberaufsicht über die Ausübung der Rechtspflege bei allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichten zu.
Anmerkung
1. Aus § 74 leitet sich der Instanzenzug in Justizverwaltungssachen ab, der gegebenenfalls vierstufig sein kann.
2. Zur Dienstaufsicht siehe auch §§ 31 und 42 GOG.
3. Siehe auch § 98 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12014797
alte Dokumentnummer
N1199413399A