Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 30.
Die Beratung der Kommission ist nicht öffentlich und bleibt geheim.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder der Kommission.
Die Weigerung eines Mitgliedes, an der Abstimmung teilzunehmen, muß im Protokoll festgestellt werden.
Schlagworte
Beschlußfassung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000263
Alte Dokumentnummer
N1191310597P