Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenzrömisch eins. Übereinkommen der römisch zwei. Haager Friedenskonferenz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 31.
Die Sitzungen der Kommission sind nur dann öffentlich und die Protokolle und Urkunden der Untersuchung werden nur dann veröffentlicht, wenn ein Beschluß der Kommission mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
NOR12000265
alte Dokumentnummer
N1191310598P