Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 189Artikel 189
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 189.
Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:
Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt römisch drei und römisch vier des römisch zehn. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;
alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;alle an Österreich auf Grund der im römisch neun. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im römisch zwölf. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;
alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.
Keinesfalls können jedoch die auf Grund des Artikels 184 des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Rücklieferungen Österreich gutgeschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12001080
Alte Dokumentnummer
N1192019726S