Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Die Vertretungen der vertragschließenden Teile sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Die ausführlich zu begründenden Anträge auf Zulassung von Sachverständigen sind von der Zentralbehörde bei der Vertretung des anderen Staates zu stellen und sollen mit besonderer Beschleunigung erledigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12001569
Alte Dokumentnummer
N1192217050S