Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel XIV.Artikel römisch vierzehn.
Die Vertretung der vertragschließenden Teile und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach diesem Abkommen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des Aufenthaltsstaates zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12001570
Alte Dokumentnummer
N1192217051S