Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 27.06.1930 — BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute27.06.1930 BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.06.1930BGBl. Nr. 201/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 10.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes ist von den Vertragschließenden Teilen in gutem Glauben durchzuführen. Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich während des Laufes eines Verfahrens vor der Vergleichskommission, vor dem Schiedsgericht oder vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Ständigen Vergleichskommission oder auf die Durchführung der Entscheidung des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes auszuüben. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen eines Streitteiles Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit diese von den Streitteilen auf administrativem Wege durchgeführt werden können. Ebenso kann die Ständige Vergleichskommission Vorschläge in dieser Richtung erstatten.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR12002663

Alte Dokumentnummer

N1193016989S