Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 27.06.1930 — BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute27.06.1930 BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

27.06.1930BGBl. Nr. 201/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 9.

In dem im vorstehenden Artikel angegebenen Fall können die Vertragschließenden Teile den Streit statt dem Schiedsgericht dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag unterbreiten, wobei sie die Streitfragen, über welche die Entscheidung eingeholt wird, im gemeinsamen Einvernehmen festzulegen haben. Wenn die Vertragschließenden Teile sich hierüber nicht einigen, ist jeder von ihnen berechtigt, den Streitfall mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen, nachdem er dies zwei Monate vorher dem anderen Vertragschließenden Teile angekündigt hat.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR12002662

alte Dokumentnummer

N1193016988S