Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1930Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 2.
Handelt es sich um Streitigkeiten, auf die nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die in den Artikeln 1, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren anwendbar sind und deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung des Vertragsteiles, gegen den Beschwerde geführt wird, zur Zuständigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gehört, so kann dieser Vertragsteil verlangen, daß der Streitfall dem Vergleichsverfahren oder gegebenenfalls in Gemäßheit der Artikel 8 ff. dem Schiedsgerichtsverfahren oder dem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof erst unterbreitet werde, wenn im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine endgültige Entscheidung erflossen ist. Falls einer der Vertragschließenden Teile beabsichtigen sollte, die Entscheidung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde anzufechten, muß der Streitfall dem Vergleichsverfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Entscheidung unterzogen werden.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12002655
alte Dokumentnummer
N1193016981S