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Art. 3

Fassungen
ab 27.06.1930 — BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.06.1930 BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.06.1930BGBl. Nr. 201/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 3.

Falls in dem Urteil des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erklärt wird, daß eine nicht mehr abänderbare Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer anderen Behörde eines der Vertragschließenden Teile zur Gänze oder zum Teil in Widerspruch mit dem internationalen Recht stehe, jedoch nach der Verfassung dieses Vertragschließenden Teiles die Wirkungen der Entscheidung oder Verfügung nicht mehr zur Gänze durch administrative Verfügungen behoben werden können, ist dem verletzten Vertragsteil eine angemessene Entschädigung anderer Art zu gewähren.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR12002656

alte Dokumentnummer

N1193016982S