Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1930Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 3.
Falls in dem Urteil des Schiedsgerichtes oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes erklärt wird, daß eine nicht mehr abänderbare Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer anderen Behörde eines der Vertragschließenden Teile zur Gänze oder zum Teil in Widerspruch mit dem internationalen Recht stehe, jedoch nach der Verfassung dieses Vertragschließenden Teiles die Wirkungen der Entscheidung oder Verfügung nicht mehr zur Gänze durch administrative Verfügungen behoben werden können, ist dem verletzten Vertragsteil eine angemessene Entschädigung anderer Art zu gewähren.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12002656
alte Dokumentnummer
N1193016982S