Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1930Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 5.
Jeder der Vertragschließenden Teile kommt für die Kosten des von ihm ernannten Mitgliedes der Ständigen Vergleichskommission und für die Hälfte der Kosten der übrigen Mitglieder auf. Überdies kommt jeder der Vertragschließenden Teile für die Kosten des Verfahrens, die er selbst verursacht hat, sowie für die Hälfte jener Kosten auf, welche die Ständige Vergleichskommission als gemeinsame Spesen angibt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12002658
alte Dokumentnummer
N1193016984S