Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 27.06.1930 — BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute27.06.1930 BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.06.1930BGBl. Nr. 201/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 6.

Die Ständige Vergleichskommission tritt in Tätigkeit, sobald einer der Vertragsteile es begehrt. Der die Kommission anrufende Streitteil wird sein Begehren gleichzeitig dem Präsidenten der Ständigen Vergleichskommission und dem anderen Vertragsteil zukommen lassen.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission in jeder Hinsicht zu erleichtern und insbesondere der Kommission die Möglichkeit zu geben, auf ihren Gebieten und gemäß den für ihre eigenen Gerichte geltenden Vorschriften Zeugen einzuvernehmen, Sachverständigengutachten einzuholen und zu Lokalaugenscheinen zu schreiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR12002659

alte Dokumentnummer

N1193016985S