Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1930Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 7.
Die Ständige Vergleichskommission hat die ihr vorgelegten besonderen Fragen zu prüfen und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen in einem Berichte festzulegen, der bestimmt ist, die Tatfragen zu klären und die Austragung des Streites zu erleichtern. In ihrem Berichte hat die Vergleichskommission die Streitpunkte zu umschreiben und Vorschläge zur Lösung des Streites zu machen. Der Bericht ist innerhalb von sechs Monaten von dem Tage zu verfassen, in dem der Streitfall der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet wurde, sofern die Streitteile nicht eine andere Frist vereinbaren.
Jedem der Streitteile ist ein Exemplar des Berichtes zu übergeben. Innerhalb dreier Monate müssen sich die Streitteile zu den Vorschlägen der Kommission erklären. Der Bericht der Ständigen Vergleichskommission hat weder in Ansehung der Feststellung des Tatbestandes noch in Ansehung der Rechtsfragen den Charakter einer verbindlichen, endgültigen Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12002660
alte Dokumentnummer
N1193016986S