Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1950Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demgemäß angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch dieses Protokoll an jedem Abkommen durchgeführten Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und die abgeänderten Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12003818
alte Dokumentnummer
N1195014396S