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Art. 7

Fassungen
ab 07.06.1950 — BGBl. Nr. 204/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute07.06.1950 BGBl. Nr. 204/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.06.1950BGBl. Nr. 204/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel römisch sieben

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, russische und spanische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da die in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernden Abkommen nur in englischer und französischer Sprache abgefaßt sind, sind die englischen und französischen Texte des Anhanges in gleicher Weise authentische Texte und die chinesischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.

Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 oder des Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 sowie allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihren Unterschriften aufscheint, unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York, am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Schlagworte

Frauenhandel

Gesetzesnummer

10000233

Dokumentnummer

NOR12003819

alte Dokumentnummer

N1195014397S