Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.198830.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 628.04.196231.12.1987 BGBl. Nr. 102/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 6, (1) Der Landeshauptmann hat die Bildung eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu untersagen, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Dies gilt auch, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet ist, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.

  1. Absatz 2,Eine Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Vereinsbildungsanzeige schriftlich und unter Angabe der Gründe hiefür erfolgen.
  2. Absatz 3,Ein Bescheid, mit dem die Bildung eines Vereines untersagt wird, gilt hinsichtlich der in Absatz 2, angeführten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn dessen Zustellung an der von den Proponenten angegebenen Abgabestelle (Paragraph 4, des Zustellgesetzes) versucht worden ist.

Schlagworte

Untersagungsprinzip

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12011813

Alte Dokumentnummer

N1198710333E