Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 7. (1) Erfolgt binnen sechs Wochen (§ 6 Abs. 2) keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.Paragraph 7, (1) Erfolgt binnen sechs Wochen (Paragraph 6, Absatz 2,) keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.
(2)Absatz 2,Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Frist von einem Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten zu verlängern, wenn die Proponenten glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12011814
Alte Dokumentnummer
N1198710334E