Norm Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz× ▾ ‹›Gliederung Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz Kundmachung BGBl. Nr. 180/1953 · 12.12.1953▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 180/1953 12.12.1953 180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz. Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen § 1§ 2