Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1956Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
ARTIKEL 27
Die Bedingungen, unter denen das Ministerkomitee insgesamt bei den Aussprachen der Beratenden Versammlung vertreten sein kann, und diejenigen, unter denen die Vertreter im Komitee und ihre Beauftragten einzeln das Wort vor der Versammlung ergreifen können, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, die nach Anhörung der Versammlung vom Komitee beschlossen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR12005338
Alte Dokumentnummer
N1195610620S