Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1956Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
ARTIKEL 28
(a) Die Beratende Versammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten, der bis zur folgenden ordentlichen Sitzungsperiode im Amt bleibt.
(b) Der Präsident leitet die Arbeiten, nimmt aber weder an den Aussprachen noch an der Abstimmung teil. Der Ersatzmann des Präsidenten ist befugt, an seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen.
(c) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere
die Frage der Beschlußfähigkeit;
das Verfahren für die Wahl und die Dauer des Amts des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Büros;
das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für deren Bekanntgabe an die Vertreter;
Zeitpunkt und Verfahren der Bekanntgabe der Namen der Vertreter und ihrer Ersatzleute.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR12005339
alte Dokumentnummer
N1195610621S