Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung des Europarates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1956Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
ARTIKEL 29
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 30 bedürfen alle Entschließungen der Beratenden Versammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Entschließungen, die zum Gegenstand haben:
Empfehlungen an das Ministerkomitee;
Vorschläge an das Komitee über die auf die Tagesordnung der Versammlung zu setzenden Fragen;
die Bildung der Komitees oder Ausschüsse;
die Festsetzung des Eröffnungstages der Sitzungsperioden;
die Bestimmung der erforderlichen Mehrheit für die Annahme der Entschließungen, die nicht unter die vorstehenden Ziffern (i) bis (iv) fallen oder in Zweifelsfällen die Bestimmung der angemessenen Mehrheitsregel.
Schlagworte
Beschlußfassung, Willensbildung
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
NOR12005340
alte Dokumentnummer
N1195610622S