Rechtstracker.at

Art. 41

Fassungen
ab 16.04.1956 — BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute16.04.1956 BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

16.04.1956BGBl. Nr. 121/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/04 Europarat

Text

Kapitel römisch neun – Satzungsänderungen

ARTIKEL 41

(a) Vorschläge auf Änderungen dieser Satzung können dem Ministerkomitee oder, unter den in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen, der Beratenden Versammlung unterbreitet werden.

(b) Das Komitee empfiehlt die von ihm für wünschenswert erachteten Änderungen der Satzung und sorgt für ihre Aufnahme in ein Protokoll.

(c) Jedes Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sobald es von zwei Dritteln der Mitglieder ratifiziert ist.

(d) Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels treten die Änderungen der Artikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung durch das Komitee und die Versammlung mit dem Datum der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in Kraft. Die Bestimmungen dieses Absatzes können erst vom Schluß der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode der Versammlung an Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005352

alte Dokumentnummer

N1195610634S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/121/A41/NOR12005352