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Art. 42

Fassungen
ab 16.04.1956 — BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute16.04.1956 BGBl. Nr. 121/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

16.04.1956BGBl. Nr. 121/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

19/04 Europarat

Text

Kapitel römisch zehn – Schlußbestimmungen

ARTIKEL 42

(a) Diese Satzung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinterlegt.

(b) Diese Satzung tritt nach der Hinterlegung von sieben Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Regierung des Vereinigten Königreiches gibt allen Unterzeichnerregierungen das Inkrafttreten der Satzung und die Namen der derzeitigen Mitglieder des Europarates bekannt.

(c) In der Folge wird jeder weitere Unterzeichner mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde Vertragspartner dieser Satzung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zweck ordnungsgemäß beglaubigten Vertreter diese Satzung unterschrieben.

Geschehen zu London, am 5. Mai 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt wird; diese übersendet beglaubigte Abschriften den anderen Regierungen der Unterzeichnerstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005353

alte Dokumentnummer

N1195610635S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/121/A42/NOR12005353