(2)Absatz 2,Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 1, insoweit die Anmeldung sich auf Gegenstände des Hausrates oder von zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände bezieht, für deren Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz (§§ 5 und 9) gegeben ist.Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Absatz eins,, insoweit die Anmeldung sich auf Gegenstände des Hausrates oder von zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände bezieht, für deren Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 5 und 9) gegeben ist.